Die Teilungsvermessung dient der Aufteilung eines Grundstückes in zwei oder mehrere selbständige Grundstücke. Dies ist notwendig, wenn Grundstücksteile veräußert oder unterschiedlich belastet werden sollen im Grundbuch. Wenn das Grundstück bebaut oder eine Bebauung geplant ist, ist zur Grundstücksteilung eine Teilungsgenehmigung oder – in einfachen Fällen – eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich. Falls eine Genehmigung erforderlich ist, holen wir diese für Sie ein. Der optimale Grenzverlauf ist abhängig von vielen Faktoren. Zum einen von Ihren Wünschen als Eigentümer und zum anderen von äußeren und rechtlichen Zwängen. In einer vorherigen Beratung finden wir gemeinsam mit Ihnen den optimalen neuen Grenzverlauf.
Für die Genehmigung eines Bauvorhabens ist die Vorlage eines (Amtlichen) Lageplans zum Bauantrag erforderlich. Dieser dokumentiert den tatsächlichen Bestand am Baugrundstück, die wesentlichen Inhalte der Neubauplanung mitsamt den Abstandsflächen sowie den Maßen der baulichen Nutzung (GRZ/GFZ/BMZ). Mit dem (Amtlichen) Lageplan stellen wir sicher, dass alle bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
Zur Genehmigung von Bauvorhaben oder von Grundstücksteilungen kann es erforderlich sein, dass Baulasten in das Baulastenverzeichnis der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingetragen werden müssen. Dazu ist zum einen ein Amtlicher Lageplan zur Darstellung der erforderlichen Baulasten erforderlich sowie eine Baulasterklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. In Abstimmung mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde bereiten wir die Baulasterklärung für Sie vor und nehmen diese gemeinsam mit Ihnen auf. Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf Marcel Bertels Ihre Unterschrift auf der Baulasterklärung beglaubigen.
Mit der (Amtlichen) Grenzanzeige ermitteln wir für Sie die Lage der Grenze und zeigen Ihnen diese vor Ort an. Damit beseitigen wir für Sie Unklarheiten zum Grenzverlauf oder versetzen Sie auch in die Lage Einfriedungen, Zäune, Hecken oder bauliche Veränderungen entlang der Grundstücksgrenze durchzuführen. Bei der Grenzanzeige werden die Grenzzeichen nicht wie bei der Grenzvermessung dauerhaft wiederhergestellt.
Nach Fertigstellung eines neuen Gebäudes oder erfolgten Umbaus ist die Gebäudeeinmessung nach § 16 Vermessungs- und Katastergesetz NRW erforderlich. Diese dient dazu die amtliche Liegenschaftskarte aktuell zu halten. Das Team von Bertels ÖbVI führt die Gebäudeeinmessung für Sie durch. Nach der Erteilung Ihres Auftrages leiten wir alle weiteren Schritte ein und informieren das zuständige Katasteramt darüber, dass Sie Ihrer Gebäudeeinmessungspflicht als Grundstückseigentümer nachgekommen sind.
Mit der Grenzbescheinigung wird bescheinigt, dass Ihr Gebäude innerhalb der rechtlichen Grundstücksgrenzen errichtet wurde. Die Grenzbescheinigung wird häufig in Verbindung mit der Gebäudeeinmessung ausgestellt. Banken oder Kreditinstitute fordern die Grenzbescheinigung häufig als Beleihungsunterlage.
Im Rahmen der Bauüberwachung eines Bauvorhabens kann die Bauaufsichtsbehörde einen Nachweis zur Einhaltung der Grundrissflächen und Höhenlagen auf einem Baugrundstück verlangen. Diese Vermessung wird auch als Sockelabnahme bezeichnet. Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur überprüft Marcel Bertels die Lage und Höhe der baulichen Anlage zur Baugenehmigung und beurkundet den Sachverhalt.
Mit der Grenzvermessung werden bestehende Grundstücksgrenzen festgestellt, abgemarkt oder amtlich bestätigt und wir vermarken alle betroffenen Grenzpunkte dauerhaft und sichtbar. Durch die Beteiligung der Nachbarn und Beurkundung des Grenzverlaufs im Grenztermin schafft die Grenzvermessung höchste Rechtssicherheit bezüglich des örtlichen Grenzverlaufs. Damit ist sie anzuwenden, wenn es Unklarheiten über den Grenzverlauf gibt.
Beim Kauf oder bei der Vermietung von Wohn – oder Gewerbeflächen bildet die Objektgröße einen wichtigen Faktor und führt oft zu Differenzen zwischen den Vertragspartnern. Das Team von Bertels ÖbVI erstellt für Sie eine rechtssichere Flächenberechnung. Zur genauen Flächenermittlung messen wir das Objekt kundenspezifisch neu auf oder erstellen eine Flächenberechnung aus bestehenden Grundrissplänen.
Je nach Nutzungsart und Verwendungszweck können unterschiedliche Berechnungsgrundlagen angehalten werden:
Mit Bebauungsplänen wird die bauliche Nutzung von Grundstücken festgelegt und die städtebauliche Entwicklung gesteuert. Diese werden von der Stadt oder Gemeinde aufgestellt. Wir erstellen für Sie aus den Daten des Liegenschaftskatasters sowie aus eigenen Vermessungen die geometrisch eindeutige Bebauungsplangrundlage mit allen relevanten Inhalten. Ist der Bebauungsplan rechtskräftig, übertragen wir die geplanten Grenzen und Erschließungsanlagen in die Örtlichkeit, damit die Entwicklung des Gebietes möglichst schnell vollzogen werden kann.
Die Schlussvermessung ist in der Regel erforderlich nach der Fertigstellung einer Verkehrsanlage. Damit werden die Grundstücksgrenzen entsprechend der tatsächlichen Lage entlang der Verkehrsfläche neu vermessen und das Liegenschaftskataster und die Grundbücher aktualisiert. Die Schlussvermessung ist nicht nur nach dem Bau von Straßen erforderlich, sondern auch nach Fertigstellung von Radwegen oder Wasserstraßen.
Mit Bertels ÖbVI erhalten Sie eine klar fundierte Einschätzung und Lösung, die nicht nur dabei hilft langwierige Projektschritte zu vermeiden, sondern auch mit der verlässlichen Rechtssicherheit ausgestattet ist.
Streng geprüft, rechtlich anerkannt und mit einem Höchstmaß an Sicherheit – mit der Fachkompetenz von Bertels ÖbVI machen Sie Ihr Anliegen zur Lösung.
Als unabhängig beratender ÖbVI ist Marcel Bertels verpflichtet neutral zu agieren. Sachlich unvoreingenommene Gutachten, mit denen Sie auf der sicheren Seite sind.
Die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit öffentlichen Auftraggebern, Architekten, Planern und Bauunternehmen ist seit über 30 Jahren unsere Basis für erfolgreiche Projekte.
Gemeinsam mit dem gesamten Team Bertels blicken Udo und Marcel Bertels zurück auf eine erfolgreiche Vergangenheit und vielversprechende Zukunft.
Mit Bezug auf § 3 Abs. 1 iVm. Abs. 4 ÖbVIG NRW weisen wir darauf hin, dass die Berufsausübung von Bertels ÖbVI selbstständig, eigenverantwortlich, gewissenhaft und unparteiisch ist.